Kanzlei Buchheit
Kanzlei Buchheit

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Auszugsweise informiere ich an dieser Stelle über interessante Verfahren, Urteile und Grundsatzentscheidungen meiner Kanzlei (ohne chronologischen Anspruch):

 

Freispruch

 

Einem Stabsunteroffizier (mittlerweile im Zivilberuf Fahrlehrer) wurde seitens des Dienstherrn der Vorwurf gegenüber erhoben, er habe sich aus dem Auslandseinsatz dienstliche Gegenstände zusenden lassen. Natürlich wurde auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Der ehemalige Soldat beteuerte von Anfang an, nichts dergleichen veranlasst zu haben. Als Verteidiger gelang es mir, sowohl das Gericht als auch die die Bundeswehrstrukturen nicht kennende Staatsanwaltschaftsvertretung davon überzeugen, nachdem drei weitere Angehörige der Bundeswehr als Zeugen vernommen wurden, dass die Logistikkette des Transportweges derart viele Schlupflöcher vorweist, dass dem Mandanten unter keinen gesicherten Aspekten dieser Vorhalt hätte gemacht werden können. Letztlich sah dies auch die Staatsanwaltschaft so und beantragte, ebenso wie ich, Freispruch.

 

Ein Leutnant (w) wurde disziplinargerichtlich und strafrechtlich angeschuldigt, eine Steuerstraftat eines anderen, unterstellten, Soldaten nicht gemeldet zu haben und wurde nach § 40 WStG angeklagt. Hier kam es von Vornherein darauf an, im Hauptverhandlungstermin des Strafverfahrens vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht deutlich heraus zu arbeiten, wonach Frau Leutnant zu keiner Zeit im Bewusstsein handelte, dass eine Steuerstraftat seitens des unterstellten Soldaten vorliegen könnte.

Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung durch RA Buchheit und sprach die Soldatin frei. Dies hat unmittelbare Auswirkungen für das gerichtliche Disziplinarverfahren, da damit auch die hier erhobenen Vorwürfe entkräftet wurden und das Verfahren ohne weitere Nachteile für die Soldatin einzustellen war.

 

 

Einstellung des Verfahrens

 

Ein Stabsfeldwebel wurde von der Wehrdisziplinaranwaltschaft angeschuldigt, mehrfach seine Dienstzeiten, die per Zeiterfassung festgehalten wurden, verletzt zu haben. Das Verfahren wurde von der Truppendienstgerichtskammer auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

 

Auch ein junger Kompaniechef wurde angeschuldigt, Dienstpflichten verletzt zu haben. Vorallem soll er unvorschriftsmäßige Ausbildungsabschnitte gebilligt haben. Das Verfahren wurde nach umfangreicher Beweisaufnahme ebenfalls auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

 

 

Fürsorgepflichtverletzung

 

Immer wieder gibt es Anschuldigungen, welche einem Vorgesetzten fürsorgewidriges Verhalten zur Last legen.

 

Ein aktuelles Beispiel ist ein Oberleutnant, der frisch vom Studium erstmals mit unterstellten jungen Soldaten (Rekruten) eine kurze Kasernenrunde im Rahmen der Sportausbildung durchzuführen hatte. Ihm unterstellt man, er hätte wegen der sommerlichen Temperaturen auf die zweckmäßige Bekleidung, auf eine angemessene Flüssigkeitsaufnahme etc. achten müssen, um Schädigungen an der Gesundheit der gerade eingekleideten Soldaten abzuwenden.

 

 

Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Höchstmaßnahme der WDO

 

Ein Hauptfeldwebel ist angeschuldigt worden, im Auslandseinsatz einsatzwichtiges Material unter den Angehörigen seiner Teileinheit u. a. aufgeteilt zu haben. Allerdings war der Hauptfeldwebel in dem Materialverantwortungsbereich noch recht unerfahren und hatte sich sowohl vor dem Ereignis, als auch nach dem (mittlerweile über 4 Jahre zurückliegenden) Dienstvergehen immer völlig anders in seinen dienstlichen Leistungen gezeigt. Es bestand daher die Hoffnung für ihn, dass die Höchstmaßnahme, die von der Wehrdisziplinaranwaltschaft in Aussicht gestellt wurde, nicht verhängt werde.

 

 

Einbruch in die Kameradenehe

 

Ein Hauptfeldwebel wurde angeschuldigt, mit der Ehefrau eines Kameraden Verkehr gehabt zu haben. Die Truppendienstgerichtskammer verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot.

 

 

Legendenbildung zugelassen um Kommandeur werden zu können

 

Ein Oberstleutnant i. G. arbeitete brilliant in seinen diversen Verwendungen und hatte begründete Hoffnung, Bataillonskommandeur werden zu können. Allerdings widersprach er einer Legendenbildung in seiner Personalakte nicht rechtzeitig durch eigenes Zutun, womit er sich in der Folge nicht mehr anders zu helfen wusste, als Dokumente zu verändern. Die Ungereimtheiten fielen auf, die Folge waren strafrechtliche und disziplinargerichtliche Maßnahmen. Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte die Dienstgradherabsetzung des Truppendienstgerichts um zwei Stufen zum Hauptmann.

 

 

 

Schwerer Verfahrensfehler bei Anhörung der Vertrauensperson

 

EIn Feldwebel wird angeschuldigt, Prüfungsunterlagen beschafft zu haben, um sich auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten. Die Truppendienstgerichtskammer verurteilte den Soldaten und degradierte ihn in einen Mannschaftsdienstgrad. Die Berufung führte aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels, der nicht erfolgten Anhörung der Vertrauensperson, zur Rückverweisung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts. Das Verfahren dauerte mehrere Jahre an! Der Soldat nutzte diese Zeit intensiv für die zivile Ausbildung (Studium).

 

 

Die Fälle sind nur exemplarisch ausgewählt und längst nicht abschließend!

 

 

 

 

 

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