Kanzlei Buchheit
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Welcher Anwalt für Soldaten?

..:: Durchsetzung und Einhaltung der besonderen soldatischen Rechte und Pflichten

 

Für den Soldatenstatus — gleich ob als freiwillig Wehrdienstleistender, bzw. als Zeit– oder Berufssoldat — hat der Staat eigene Normen und Organe für die Durchsetzung und Einhaltung der besonderen soldatischen Rechte und Pflichten geschaffen.

 

Da sind zum einen die Disziplinarvorgesetzten, die auf die u. a. in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) bezeichneten Disziplinarmaßnahmen zurückgreifen können. Zum anderen sind den Disziplinarvorgesetzten die Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwälte bei den höheren Kommandobehörden auf Zusammenarbeit angewiesen, bzw. unterstellt, um die Disziplinarvorgesetzten zu unterstützen in allen dienstrechtlichen, besonders disziplinarrechtlichen Belangen.

 

Überdies gibt es die Truppendienstgerichte, die bei der Entscheidung von schwerwiegenden Dienstvergehen gravierende Rechtsfolgen für den betroffenen Soldaten verhängen können.

 

Parallel hierzu gibt es in Strafsachen, auch Wehrstrafgesetzfällen, die Ankläger der Staatsanwaltschaften. Auch hier leisten die Dienststellen der Bundeswehr Amtshilfe bei der Aufklärung des Falles.

 

 

..:: Doch wer steht juristisch beratend dem betroffenen Soldaten zur Seite und das mit dem erforderlichen Verständnis für die inneren dienstrechtlichen Strukturen der Bundeswehr?

 

Welcher Rechtsberater oder Disziplinarvorgesetzte vermittelt dem Soldaten wirklich, welche Möglichkeiten ihm im Falle des Falles (z.B. bei dienstlichen Verstößen) zu dessen Schutz, bzw. Verteidigung zur Verfügung stehen?
 

Wie steht es um die Möglichkeiten rechtlicher Beratung im Einsatzland, z.B. bei IFOR, SFOR, KFOR? Wer hilft dem Soldaten vor Ort, ggf. auch telefonisch oder online? Wer vermag die Verbindung zu halten zwischen inländischen militärischen und zivilen Dienststellen und zugleich mit den im Ausland stationierten Einsatzverbänden der Bundeswehr?

 

Hier biete ich mit meinen militärischen Kenntnissen und meinem militärischen Rang als Oberst (d. R.) sowie als ziviler und unabhängiger Anwalt jedem Soldaten aller fünf Teilstreitkräfte (Heer, Luftwaffe, Streitkräftebasis, Sanitätsdienst, Marine) meine Unterstützung an.

 

Als Stabsoffizier und langjähriger Disziplinarvorgesetzter (auch in aktiven Truppenteilen) vermag ich mich auf die besonderen dienstrechtlichen Anforderungen an den Soldaten sehr gut einzustellen und habe auch jederzeitige Berechtigung, in den militärischen Dienststellen unmittelbar und persönlich, sofern dies sinnvoll ist, vorzusprechen.

 

Anders als dem betroffenen Soldaten ist es mir als Rechtsanwalt nicht verwehrt, unmittelbare Verbindungen zu höheren Dienststellen, Kommandeuren und Befehlshabern, sofort herzustellen. Eine Einhaltung des Dienstweges ist mir somit nicht vorgeschrieben. Selbstverständlich wird dabei jedoch der normale Dienstweg keinesfalls aus den Augen verloren.

 

 

..:: Bundesweite Beratungsmöglichkeit und Auslandseinsatzbetreuung

 

Als Reservestabsoffizier besteht für mich, Rechtsanwalt Buchheit, grundsätzlich die Möglichkeit, auch bundesweit zu persönlichen Gesprächen in die Kasernen zu kommen. Vor Ort lassen sich manche Problemfälle einfacher und effizienter lösen als nur vom Schreibtisch aus. Damit ist gewährleistet, dass ich unmittelbar mit Dienstvorgesetzten und Kameraden des betroffenen Soldaten sprechen kann, soweit dies erforderlich wird. Daneben bietet die Möglichkeit der Online–Beauftragung selbstverständlich auch die Mandatsführung für im Ausland eingesetzte Kameraden, die sich im Problemfall Rat und Unterstützung einholen möchten. Jede Maßnahme, welche wie im Falle von längeren Dienstreisen, besondere Aufwendungen verursacht, wird selbstverständlich mit dem beauftragenden Soldaten zuvor abgesprochen.

 

Auch für die im Inland wie auch im Auslandseinsatz tätigen Ansprechpartner (z. B. Vertrauensleute) von wichtigen soldatischen Interessengruppen, an erster Stelle sei hier der Deutsche BundeswehrVerband e. V. genannt, ist es ohne weiteres möglich, mich in einer Reihe mit z. B. den wenigen Vertragsanwälten des BundeswehrVerbandes e. V. zu benennen und als Ansprechpartner weiter zu reichen. Die entsprechende fachliche Expertise in soldatenrechtlichen Belangen ist meinerseits auf demselben Stand wie diejenige als Vertragsanwalt des DBwV. Selbstverständlich kennt auch der Deutsche BundeswehrVerband e. V. mein Engagement für die Soldaten und es bestehen seit Jahren Beziehungen zu den Mandatsträgern des Deutschen BundeswehrVerbandes e. V. Mehrjährig war ich selbst Beisitzer der Kameradschaft ERH in Düsseldorf und überdies auch deren 2. Vorsitzender für 2 Jahre, womit ich mich auch um die Mandatsaufgaben auf Bundes- oder Landesebene als Delegierter (z. B. anlässlich der Bundeshauptversammlung des DBwV in Berlin als Mitglied des Koordinierungsausschusses) innerhalb des Deutschen BundeswehrVerbandes e. V. um Mitwirkung bemüht habe. Zuletzt war ich als Delegierter auf der Landesversammlung West in 2011.

Ich möchte lediglich darauf aufmerksam machen, dass manche Konditionen des DBwV (bzw. der Rechtsschutzordnung) in einem Mandatsverhältnis nicht mehr zur Grundlage gemacht werden können, insbesondere dann, wenn diese sich eindeutig gegen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stellen.

 

 

..:: Amerikanische Variante von Verteidigern in Uniform

 

Sie kennen sicherlich aus dem Fernsehen noch die Sendung "JAG". Hier wird die amerikanische Variante von Verteidigern in Uniform dargestellt, die für den betroffenen Soldaten das maximale Ergebnis zu dessen Gunsten zu erzielen suchen. Diese JAG–Offiziere vertreten und verteidigen die Rechte von beschuldigten Soldaten — weitestgehend neutral und ungebunden gegenüber militärischen Vorgesetzten und Dienststellen.

 

In der Bundeswehr ist dies keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Auch auf absehbare Zeit wird es immer nur in Wehrdisziplinarangelegenheiten den Ankläger aus den Reihen der Bundeswehr geben, den Wehrdisziplinaranwalt.

Gerade deshalb ist es umso wichtiger, diese Systemlücke zu schließen und genau diese Zielsetzung verfolge ich mit ganz persönlichem Engagement im direkten Kontakt zu meinen Mandanten aus den Reihen der Bundeswehr.

 

 

..:: Wahl eines mit den Bundeswehrstrukturen vertrauten Verteidigers

 

Die richtige Wahl eines mit der Materie und den Bundeswehrstrukturen vertrauten Verteidigers, bzw. Rechtsanwaltes ist daher Sache des Soldaten.

 

In allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Dienst bei der Bundeswehr und selbstverständlich und gerade auch darüber hinaus stehe ich Ihnen als Anwalt gerne zur Verfügung.

 

Wenn es um dienstrechtliche Fragestellungen geht, welche so in der bisherigen Berufspraxis von mir noch nicht vorgekommen sind oder welche besonderer Informationsquellen bedürfen, wird hierüber offen und aufrichtig mit Ihnen gesprochen!

  

 

..:: Von Soldat zu Soldat ...

 

Als aktiver Soldat wie auch als nichtaktiver Soldat ist doch nichts interessanter, als sich nach Dienstschluss in gemütlicher Atmosphäre die Hand zu reichen und sich über die alltäglichen Probleme sowohl dienstlicher als auch privater Natur kameradschaftlich zu unterhalten.

 

Diese Gespräche können aber auch noch intensiver dazu führen, dass auch das gegenseitige Vertrauen zwischen Auftraggeber und Anwalt gefördert wird.

 

Und zwar gerade vor dem Hintergrund, dass es heute keineswegs mehr selbstverständlich ist, dass ein Anwalt auch seinen Auftraggeber soweit möglich persönlich in dessen Standort besucht und hierbei über einen ähnlichen Erfahrungshorizont berichten kann, wie der Auftraggeber selbst.

 

Derartige Gespräche finden unabhängig vom Dienstgrad Ihren Raum — denn jeder Soldat hat (zumindest früher) einmal im niedrigsten Mannschaftsdienstgrad angefangen!

 

Diesem Prinzip sehe ich mich weiterhin besonders verpflichtet und bin daher bemüht, entsprechendes kameradschaftliches Vertrauen des Auftraggebers zu gewinnen. Hierzu gehört auch, die dienstliche Umgebung und das soldatische Leben des Auftraggebers mit zu erfahren, persönlich zu erleben und sich damit auseinander zu setzen.

 

 

Rechtsanwalt Thomas Buchheit, Oberst (d. R. * - DG-Zusatz entfällt nach § 5 ResG)

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