Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
oder aus einer Vergütungsvereinbarung.
Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
1. Gesetzliche Gebühren nach dem RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de)
2. Vergütungsvereinbarung
Die Kanzlei bearbeitet sehr viele Mandate äußerst individuell und in enger Abstimmung mit dem Mandanten (m/w/d). Ein ausgesprochen hoher Arbeitseinsatz fällt insbesondere in langwierigen und sehr arbeitsintensiven Strafrechts- und insbesondere Disziplinarrechtsmandaten, aber auch Wehrdienstbeschädigungsverfahren, an.
Hier sind Mandate wirtschaftlich nur zu führen, wenn der Zeitansatz, der auch für überörtliche Vertretungen und Termine erheblich ist, insbesondere aber auch umfangreiche Aktenstudien notwendig macht, angemessen abgegolten wird. Hier vereinbaren wir dann in aller Regel einen Stundensatz mit Ihnen. Natürlich werden in der Schlussrechnung sämtliche anderweitigen Erstattungen Dritter (von Rechtsschutzversicherungen oder von der Förderungsgesellschaft des Deutschen Bundeswehrverbandes bspw.) dann angerechnet. Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, dass sich der Mandant dem Dritten gegenüber für eine umfassende Vergütung des Anwaltes einsetzt, da auch die Gebührensätze der gesetzlichen Gebühren im Regelfall nicht star festgelegt sind, also ausgeschöpft werden können.
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