Von einem Arbeitsunfall wird gesprochen, wenn sich das Unfallereignis während der Tätigkeitsverrichtung entweder unmittelbar am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz erreignete, vgl. § 8 SGB VII. Außerdem muss ein privater Bezug der Tätigkeitsverrichtung auszuschließen sein.
Die Bezeichnungen Betriebsunfall oder Berufsunfall entsprechen dem Begriff Arbeitsunfall und bezeichnen im versicherungsrechtlichen Sinne das Gleiche.
Die Regulierung eines Arbeitsunfalles obliegt regelmäßig der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. den jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften).
Die Einbindung von mir als Ihrem Rechtsbeistand bringt wesentliche Vorteile für Sie als Betroffenen:
Darüberhinaus können auch Ansprüche gegenüber privaten Unfallversicherungen zum Tragen kommen, welche ebenfalls sach- und fristgerechte Informationen von Ihnen als Versicherungsnehmer voraussetzen, bevor diese leisten. Auch hierbei dürfen Sie sich meiner Unterstützung gewiß sein:
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